ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN (ALB)

der Heiniger AG, Herzogenbuchsee, Schweiz
(Stand Mai 2022)

1.      Allgemeines
1.1   Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB) gelten für alle Kauf- und/oder Lieferverträge zwischen der Heiniger AG (Lieferantin) und dem Kunden (Besteller). Mit der Bestellung anerkennt der Besteller diese ALB als verbindlichen Vertragsbestandteil.
1.2    Das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Besteller basiert in absteigender Hierarchiefolge auf (1) dem schriftlichen Kaufvertrag (sofern vorhanden), (2) der Auftragsbestätigung, (3) den vorliegenden ALB der Lieferantin und (4) dem Schweizerischen Obligationenrecht.
1.3    Erklärungen der Parteien sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, sind mittels elektronischer Mittel (wie Telefax und E-Mail) übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
1.4    Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Lieferantin vorgängig ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Im Konfliktfall gehen die vorliegenden ALB vor.

2.      Bestellung, Auftragsbestätigung und Bestellungsänderungen
2.1    Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Lieferantin nach Eingang einer Bestellung dem Besteller deren Annahme schriftlich bestätigt hat (verbindliche Auftragsbestätigung).
2.2    Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung inklusive allfällige Dokumente, auf welche diese verweist, alleine massgebend. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden dem Besteller separat verrechnet.
2.3    Die Lieferantin behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzuändern oder abzulehnen. Sofern der Besteller im Falle der Abänderung der Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung gegenüber der Lieferantin schriftlich der Auftragsbestätigung widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als verbindlich.
2.4    Nachträgliche Bestellungsänderungen oder Annullierungen durch den Besteller sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie sich damit schriftlich einverstanden erklärt. Die aus der Bestellungsänderung entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2.5    Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen und Konstruktionsänderungen können von der Lieferantin jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen. Materialien können durch die Lieferantin jederzeit durch andere gleichwertige ersetzt werden.
 
 
3.      Preis
3.1    Der Besteller ist verpflichtet, den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preis in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer in der Auftragsbestätigung aufgeführter Kosten zu bezahlen.
3.2    Abweichende Vereinbarungen vorbehalten verstehen sich die Preise netto ab Werk (ohne Verpackung).
3.3    Die bei der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie z.B. für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
3.4    Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, namentlich für Material resp. dessen Beschaffung, so ist die Lieferantin berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.
 
 
4.      Zahlungsbedingungen
4.1    Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum (Verfalltag).
4.2    Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art vollständig auf das von der Lieferantin in der Rechnung genannte Konto zu leisten.
4.3    Bei Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen sowie die Annullierung der Bestellung vor. Der Besteller ist zudem verpflichtet, auf Zahlungen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet werden, den gesetzlichen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.4    Zahlungen sind auch dann spätestens am Verfalltag zu leisten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk aus nicht von der Lieferantin zu vertretenden Gründen Verzögerungen eintreten. Der Besteller ist auch dann zur vollständigen und fristgerechten Bezahlung verpflichtet, wenn er Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin geltend macht bzw. geltend machen will oder Gutschriften von der Lieferantin wegen Rücksendungen beansprucht bzw. beanspruchen will. Zahlungen sind auch dann per Verfalltag zu leisten, wenn Teile, die den Gebrauch der Ware nicht verunmöglichen, fehlen oder wenn Nacharbeiten notwendig sind.
4.5    Die Verrechnung mit von der Lieferantin nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
4.6    Die Lieferantin behält sich vor, ab einem von ihr in eigenem Ermessen zu bestimmenden Auftragsvolumen die Annahme der Bestellung von der Vereinbarung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, die sofort nach erfolgter Auftragsbestätigung durch die Lieferantin in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig wird.
 
 
5.      Eigentumsvorbehalt
5.1    Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Lieferantin Eigentümerin der gesamten Lieferungen.
5.2    Die Lieferantin ist berechtigt, in Ländern, welche ein Eigentumsvorbehaltsregister (oder ein vergleichbares Register) führen, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt auch ohne Mitwirkung des Bestellers eintragen zu lassen und während dieser Zeit auf Kosten des Bestellers eine Versicherung gegen alle Risiken abzuschliessen.
5.3    Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferantin erforderlich sind. Im Falle irgendwelcher Eingriffe in die Eigentumsrechte der Lieferantin (z.B. durch Pfändung) hat der Besteller der Lieferantin sofort Mitteilung zu machen.
 
 
6.      Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
Die in den Dokumenten der Lieferantin enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und/oder Gewichte können von ihr jederzeit geändert werden und sind gegenüber dem Besteller unverbindlich, solange nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf verwiesen wird.
 
 
7.      Geistiges Eigentum
Sämtliche Rechte an technischen Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Besteller ausgehändigt werden, verbleiben ausschliesslich im Eigentum der Lieferantin. Ihre Veränderung, Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Lieferantin gestattet. Die Lieferantin oder deren Zulieferer sind und bleiben Eigentümer sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an der gelieferten Ware, einschliesslich Markenrechte und allfälliger Urheberrechte an Software, welche Bestandteil der gelieferten Ware bildet.
 
 
8.      Vorschriften im Bestimmungsland
8.1    Die Lieferungen und Leistungen der Lieferantin entsprechen den geltenden Vorschriften an ihrem Sitz in der Schweiz. Die Lieferantin sichert dem Besteller ausschliesslich zu, dass die Produkte und deren Kennzeichnung mit den in der Schweiz anwendbaren Vorschriften übereinstimmen. Die Lieferantin gibt keine weitere Zusicherung betreffend die Produkte ab.
8.2    Der Besteller hat die Lieferantin spätestens bei der Bestellung auf anderslautende und/oder zusätzliche Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen. Allfällige Anpassungen der zu liefernden Ware an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.
 
 
9.      Lieferbedingungen
9.1    Die Lieferfrist richtet sich nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin. Der angegebene Liefertermin wird nach bester Voraussicht angegeben, jedoch von der Lieferantin nicht garantiert. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die Frist ist eingehalten, wenn die Lieferantin dem Besteller vor Ablauf der Frist die Versandbereitschaft meldet.
9.2    Verzögert sich die Lieferung (i) durch ein Ereignis, welches die Lieferantin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder (ii) durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder (iii) durch Nicht- oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten des Bestellers, oder liegt (iv) ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis,Pandemie oder Epidemie, Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt, Unfall oder liegt (v) ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
9.3    Unter Vorbehalt einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung haftet die Lieferantin nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden und Kosten.
9.4    Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag vom Besteller nicht entgegengenommen, so ist die Lieferantin berechtigt, die Ware dem Besteller in Rechnung zu stellen und, sofern notwendig, die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.
 
 
10.    Verpackung, Transport und Versicherung
10.1  Die Verpackung der Ware erfolgt durch die Lieferantin auf Kosten des Bestellers. Es werden diejenigen Verpackungen eingesetzt, die die Lieferantin als zweckmässig erachtet.
10.2  Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Es werden diejenigen Transportmittel eingesetzt, die die Lieferantin als zweckmässig erachtet.
10.3  Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach Erhalt der Ware durch den Besteller bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
10.4  Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt selbst dann dem Besteller und geht selbst dann auf seine Kosten, wenn sie von der Lieferantin abzuschliessen ist.
10.5  Der Besteller ist verpflichtet, der Lieferantin allfällige Sonderwünsche im Zusammenhang mit Transport, Verpackung und Lieferung (z.B. Express- oder Teillieferungen, spezielle Ankunftszeiten, besondere Transportmittel, Verpackung oder Bestimmungsorte etc.) rechtzeitig anzuzeigen und die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Die Lieferantin ist ohne Einverständnis nicht verpflichtet, Sonderwünsche zu berücksichtigen.
10.6  Verpackung wird nicht zurückgenommen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
 
 
11.    Übergang von Nutzen und Gefahr
11.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk der Lieferantin auf den Besteller über.
11.2  Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über. Die Ware wird ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
 
 
12.    Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1  Die Lieferantin prüft die Ware vor Versand soweit üblich.
12.2  Der Besteller hat die Lieferung nach deren Erhalt innerhalb von 5 Arbeitstagen sorgfältig zu prüfen und der Lieferantin allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er eine solche Rüge, gilt die gelieferte Ware – unter Vorbehalt allenfalls verdeckter Mängel – als mängelfrei und als genehmigt.
12.3  Später zu Tage tretende Mängel, welche vom Besteller bei Erhalt der Ware nicht festgestellt werden und auch bei einer mit aller Sorgfalt gehörig durchgeführten Prüfung gemäss Ziff. 12.2 nicht hätten festgestellt werden können, sind vom Besteller sofort nach deren Feststellung gegenüber der Lieferantin schriftlich zu rügen.
12.4  Rechtszeitig gerügte und von der Lieferantin anerkannte Mängel werden von der Lieferantin so rasch wie möglich behoben. Der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
12.5  Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 12.4 und unter Ziff. 13 (Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist) ausdrücklich genannten.
 
 
13.    Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist
13.1  Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, endet die Frist spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch die Lieferantin.
13.2  Für ersetzte oder reparierte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss vorstehender Ziff. 13.1 für den Liefergegenstand früher abläuft.
13.3  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Lieferantin Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Lieferantin Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.4  Die Lieferantin ist, eine rechtzeitige schriftliche Mängelrüge vorausgesetzt, verpflichtet, Teile ihrer Lieferungen, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach ihrer Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann die Lieferantin zurücknehmen; diese gehen in ihr Eigentum über.
13.5  Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichtenheften explizit als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Besteller zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung durch die Lieferantin. Hierzu hat der Besteller der Lieferantin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Preisminderung. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Lieferung oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, so hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten (gegen Rückgabe der gelieferten Ware). Die Lieferantin ist diesfalls nur dazu verpflichtet, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
13.6  Die Gewährleistung und Haftung der Lieferantin sind insbesondere ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht von der Lieferantin ausgeführte Arbeiten oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat.
13.7  Wegen Mängel an Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine weiteren Rechte und Ansprüche als die in Ziff. 12.4 und unter dieser Ziff. 13 Genannten.
 
 
14.    Ausschluss weiterer Haftung
Andere als die in diesen ALB ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
 
 
15.    Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
15.1  Die Vertragserfüllung durch die Lieferantin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, keine epidemie- oder pandemiebedingte Beschränkungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
15.2  Der Besteller stellt die Lieferantin von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten ihr gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller der Lieferantin in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
 
 
16.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1  Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien für Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch einseitig berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen.
16.2  Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. „Wiener Übereinkommen“).